Auch der Schwarzarbeiter steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber der Berufsgenossenschaft sämtliche durch einen Arbeitsunfall entstandenen Leistungen wie Heilbehandlungs- und Rehabilitationskosten,
Krankengeld und Verletztenrente erstatten muss, § 110 Abs. 1a SGB VII.
Die Deutsche Rentenversicherung prüft regelmäßig alle vier Jahre, ob der Unternehmer die Beiträge zur Sozialversicherung ordnungsgemäß entrichtet hat.
Die Durchsetzung z.B. von Beitragsnachzahlungen ist dann Sache der Einzugsstellen (Krankenkassen).
Prüfungsschwerpunkte sind regelmäßig Status der Mitarbeiter, Scheinselbständigkeit, Zahlung des allgemeinverbindlichen Tariflohns oder des gesetzlichen Mindestlohnes (bei Unterschreitung muss die
Beitragsdifferenz nachgezahlt werden), Beitragspflicht zur Künstlersozialversicherung (weil z.B. Aufträge an Publizisten oder Künstler für Betriebsfeste vergeben werden).
Vereinschöre können insoweit beitragspflichtig werden ab vier Veranstaltungen pro Jahr.
Prüfungsbescheid
Auf den Bescheid kann man sich nicht verlassen. Nicht oder falsch geprüfte Vorgänge können nachgeprüft werden, BSG vom 29.07.2013, AZ B 12 AL 1/02 R. Anderer Auffassung ist mit beachtlicher
Begründung Bay LSG vom 31.07.2012, L 5 R 345/12 B ER.
Der Widerspruch gegen den Nachforderungsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Die Krankenkassen können ihn sofort vollziehen.
Helfen kann dann nur ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung oder eine einstweilige Anordnung des Sozialgerichts.
Häufig ist der Status von Mitarbeitern zu thematisieren.
Beim geschäftsführenden GmbH-Gesellschafter ist die „Rechtsmacht“ entscheidend. Besitzt er mindestens 50 % der Kapitalanteile, ist er grundsätzlich selbständig. Besitzt er weniger und verfügt auch
nicht über eine Sperrminorität, gilt er als Arbeitnehmer. Noch nicht geklärt ist in der Rechtsprechung, ob Stimmbindungsvereinbarungen zu seinen Gunsten den Status des Selbständigen begründen
können.
Achtung!
Auch der Selbständige kann in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtig sein. Das gilt z.B. für Lehrer, Hebammen, Künstler und Publizisten sowie bei Schein-selbständigkeit, die vorliegt,
wenn man regelmäßig nur einen Auftraggeber hat und keinen Mitarbeiter beschäftigt. Ein typischer Fall der Scheinselbständigkeit ist der Lkw-Fahrer ohne eigenes Fahrzeug, sofern nicht ganz besondere
Umstände die Selbständigkeit begründen.
Sehr streitig ist immer noch der Status des Honorararztes. Hierbei wird es im Einzelfall auf die Vertragsgestaltung ankommen.
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