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VerfGH Saarland

 

Rechtswidriger Blitzer-Bußgeldbescheid aufgehoben

 

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat entschieden, dass die Messergebnisse des Lasermessgerätes TraffiStar 350 nicht verwertbar sind, da sie im Nachhinein nicht überprüft werden können.

 

Anders hatten das die Vorinstanzen, Amtsgericht Saarbrücken und Oberlandesgericht Saarbrücken gesehen und konnten sich auf die bisherige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte berufen.

 

Diese Rechtsprechung wurde nun vom Verfassungsgerichtshof Saarland gekippt. Das Gerät TraffiStar S 350 speichert nämlich die Rohmessdaten aus denen das Gerät die gefahrene Geschwindigkeit des Betroffenen ermittelt nicht. Dies hat zur Folge, dass Sachverständige eine solche Messung nicht nachprüfen können.

 

Damit sei das Grundrecht auf ein faires Verfahren verletzt, so der Verfassungsgerichtshof. Jeder Autofahrer müsse das Recht haben, den Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu überprüfen. Anderenfalls gebe es keine Möglichkeit sich effizient vor Gericht zu verteidigen.

 

Grundlegend führt der Verfassungsgerichtshof aus:

 

„Staatliches Handeln darf in einem freiheitlichen Rechtsstaat für die Bürgerinnen und Bürger nicht undurchschaubar sein.“

 

„Zu den grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verurteilung einer Bürgerin oder eines Bürgers gehört, dass er die tatsächlichen Grundlagen seiner Verurteilung zur Kenntnis nehmen, sie in Zweifel ziehen und sie nachprüfen darf.“

 

Da es problemlos möglich sei, die erforderlichen Rohmessdaten zu speichern hätte dies auch geschehen müssen um einen rechtmäßigen Bußgeldbescheid zu erhalten, befand der Verfassungsgerichtshof und hob die Verurteilung des Betroffenen auf.

 

 

Was bedeutet nun diese Entscheidung für die Betroffenen.

 

 

An die Entscheidung rechtlich gebunden sind nur die Gerichte des Saarlandes.

 

Es bleibt daher abzuwarten, wie die Bußgeldgerichte in anderen Bundesländern nunmehr auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes Saarland reagieren.

 

Das Urteil des Verfassungsgerichtshofes ist indes verfassungsrechtlich außerordentlich überzeugend,  so dass der Grundsatz des fairen Verfahrens bei der Überprüfung von Geschwindigkeitsmessungen nach unserer Auffassung auch bundesweit Beachtung finden muss.

 

Die Problematik der nicht gespeicherten oder nur unzureichend gespeicherten Rohmessdaten besteht darüber hinaus außer bei den Geräten ES 3.0 und ES 8.0 nach unserem Kenntnisstand bei allen anderen Geschwindigkeitsmessgeräten. Sie zeichnen alle derzeit die Rohmessdaten nicht auf.

 

Dementsprechend sollten die Betroffenen, wenn sie der Ansicht sind, die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung nicht begangen zu haben, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen.

 

Dies gilt umso mehr, als auch weitere Verfassungsbeschwerden vor verschiedenen Landesverfassungsgerichten anhängig sind.

 

 

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