Wenn es mit der Liebe und Zuneigung zu Ende geht, hilft oft nur noch das Familienrecht. Das ist allerdings so kompliziert und vielschichtig, dass ein Rechtsanwalt als „Lotse“ benötigt wird.
Bei Trennung und Scheidung müssen die elterliche Sorge, der Umgang mit dem Kind, Kindesunterhalt, Trennungs- und nachehelicher Unterhalt sowie die Verteilung des Vermögens und des Hausrates geregelt werden. Oft bleibt nur noch der Weg über das Familiengericht, wenn Kommunikation zwischen den Partnern nicht mehr funktioniert.
Der getrennt lebende Partner, der selbst kein Geld oder nur wenig verdient, hat bis zur Scheidung zunächst einen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Die Höhe richtet sich im Wesentlichen danach, wie man während der Ehezeit gelebt hat. Grenze der Zahlungspflicht ist hier selbstverständlich auch immer die Leistungsfähigkeit, also in erster Linie die Höhe des Erwerbseinkommens. Seit 2008 haben alle Mütter mindestens bis zum dritten Geburtstag des jüngsten Kindes Anspruch auf sog. Betreuungsunterhalt.
Auch nach der Scheidung ist unter allerdings anderen Voraussetzungen nachehelicher Unterhalt zu zahlen. Verdient einer der Ehegatten weniger, kann er „Aufstockungsunterhalt“ verlangen. Der nacheheliche Unterhalt kann bei kurzer Ehezeit zeitlich begrenzt werden.
Wenn die Unterhaltspflicht vollständig und ohne eine ausgleichende Regelung ausgeschlossen wird, kann der Ehevertrag unwirksam sein. Eine Einschränkung der Rechte ist nur bei gerechter Lastenverteilung möglich.
Ohne eine ausdrückliche Regelung gilt der sog. gesetzliche Zugewinnausgleich. Dabei muss berechnet werden, über welches Vermögen jeder Ehegatte am Anfang und am Ende der Ehe verfügte. Das während der Ehezeit erwirtschaftete Vermögen wird dann hälftig aufgeteilt.
Die Verteilung ist häufig schwierig, da es nicht nur auf den wirtschaftlichen Wert der Gegenstände ankommt. Hier ist dringend zu raten, auf eine vernünftige Einigung hinzuwirken, wobei auch das Familiengericht behilflich sein kann.
Normalerweise müssen sich die Eltern weiterhin gemeinsam um ihre Kinder kümmern, selbst wenn sie nur noch bei der Mutter oder dem Vater leben (Gemeinsame elterliche Sorge). Die Eltern sind verpflichtet, sich dabei möglichst zu einigen und ihren Streit nicht auf dem Rücken des Kindes auszutragen. Funktioniert das nicht, bleibt nur der Gang zum Familiengericht, das dann bestimmt, bei welchem Elternteil das Kind leben, welche Schule es besuchen soll etc. Wenn das Gericht keine andere Möglichkeit mehr sieht, kann es auf Antrag sogar das Sorgerecht einem Elternteil entziehen und allein auf den anderen übertragen.
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