Opfer ärztlicher Behandlungsfehler scheuen sich nicht selten, gegen die verantwortlichen Ärzte vorzugehen. Ist doch das Leiden an Krankheit und Gesundheitsschaden schon schlimm genug. Soll und kann man sich dann auch noch mit einer juristischen Auseinandersetzung belasten? Abgesehen von den Kosten : Den Ärzten kann man doch nichts beweisen. “Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus ”.
Die Chancen für eine Entschädigung sind allerdings besser, als viele denken. Der Patient ist durchaus nicht hilf- oder wehrlos. Er kann sich zur Durchsetzung seiner Ansprüche professioneller Hilfe bedienen und z.B. einen Fachanwalt für Medizinrecht beauftragen. Das muss nicht immer viel Geld kosten. Wer rechtsschutzversichert ist, muss ohnehin nichts selber zahlen. Erkennt die Haftpflichtversicherung des Arztes die Haftung an, übernimmt sie auch das Anwaltshonorar. Der spezialisierte Fachanwalt sorgt für die Aufklärung des medizinischen Sachverhalts. Er kann hierzu ärztlichen Rat einholen, in geeigneten Fällen auch die zuständige ärztliche Gutachterkommission oder den medizinischen Dienst der Krankenkasse einschalten. Deren Gutachten sind kostenlos. Bestehen hinreichende Erfolgsaussichten, wird er schliesslich zur gerichtlichen Klage raten. Vor Gericht sieht es für den Patienten ebenfalls nicht schlecht aus. Die Rechtsprechung hat zugunsten der Patienten weitgehende Beweiserleichterungen entwickelt. Deswegen werden nicht wenige Ärzte zum Schadensersatz verurteilt, selbst wenn sie persönlich keine Schuld trifft. Zwar muss der Patient grundsätzlich beweisen, dass der Gesundheitsschaden durch einen ärztlichen Behandlungsfehler verursacht worden ist. Bei einem groben Behandlungsfehler kehrt sich allerdings nach der Rechtsprechung die Beweislast um: Jetzt muss der Arzt beweisen, dass der Schaden nicht Folge seines Fehlers sein kann. Auch können Mängel in der ärztlichen Behandlungsdokumentation die Haftung erleichtern, so dass sich Vertuschungsversuche für den Arzt bitter rächen können.
Geht die Operation schief, haftet der Arzt in der Regel schon dann, wenn der Patient vorher über die Risiken nicht ausreichend aufgeklärt worden ist.
Hierzu bieten sich verschiedene Möglichkeiten:
Zähes Ringen mit der Versicherung des Krankenhauses zahlt sich aus. Für einen bei der Geburt durch ärztliche Fehler schwerstgeschädigten Mandanten konnten wir durch hartes Verhandeln eine Entschädigung von 2,5 Millionen DM (ca. 1,3 Millionen Euro) durchsetzen.
Erleidet das Kind durch grobe ärztliche Behandlungsfehler bei der Geburtshilfe schwerste Gehirnschäden und ist es deswegen lebenslang schwerstbehindert, steht ihm aufgrund mehrerer Urteile des OLG Hamm ein Schmerzensgeld von 500.000,00 EUR zu (OLG Hamm, 3 U 156/00 und 3 U 122/02).
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