Immer noch bestehen in vielen Arbeitsverhältnissen keine schriftlichen Arbeitsverträge. Der Gesetzgeber hat durch das Nachweisgesetz (NachwG) jedoch vorgeschrieben, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die wesentlichen Vertragsbedingungen wie Arbeitszeit, Entgelt, Urlaub, Kündigungsfristen etc. schriftlich festzulegen.
In der Praxis der Kündigungsschutzverfahren kommt es in der überwiegenden Zahl der Fälle zu einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.
Zur Höhe der Abfindung hat sich ein halbes Monatsbruttogehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit etabliert. Die Abfindung ist zu versteuern, aber sozialversicherungsfrei.
Möglich ist aber, einen Steuervorteil nach der sogenannten Fünftel-Regelung geltend zu machen.
Dieser wird so berechnet, dass für die Zwecke der Steuerveranlagung nur ein Fünftel der aus der Abfindung erzielten außerordentlichen Einkünfte eingestellt werden. Die hierauf entfallende
Einkommenssteuer wird zusammen mit den regulären Einkünften ermittelt. Der sich hieraus ergebende Steuersatz wird dann für die Versteuerung der gesamten Abfindung zugrunde gelegt. Auf diese Weise
wird die Steuerprogression gemildert.
Das Ganze klingt nicht nur kompliziert, sondern ist es auch, so dass sich die Beratung durch einen Steuerberater empfiehlt.
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