Info zum Recht der Berufsständischen Versorgung

1. Berufsunfähigkeit bei Ärzten

 

Vielen Ärzten ist nicht bekannt, daß das Risiko der Berufsunfähigkeit in der Ärzteversorgung nur sehr unvollkommen versichert ist. Nach den Satzungen der ärztlichen Versorgungswerke ist z. B. der niedergelassene praktizierende Arzt nicht schon dann berufsunfähig, wenn er seine Praxistätigkeit nicht fortsetzen kann. Er kann auf jede andere Tätigkeit, bei der die ärztliche Vorbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann, zumutbar verwiesen werden.

 

Solche zumutbaren Tätigkeiten sind z. B. Aktenbegutachtungen zu Hause. Nach der Rechtssprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster reicht es aus, wenn Aktenbegutachtungen noch halbschichtig (d. h. 4 Stunden täglich) bewältigt werden können. Dabei kommt es - anders im Sozialversicherungsrecht - nicht darauf an, ob der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist. Man verweist den Arzt also auf eine Tätigkeit als Aktengutachter, selbst wenn er keine Chance hat, entsprechende Gutachtenaufträge zu erhalten.

 

Den Ärzten ist daher dringend zu raten, das Berufsunfähigkeitsrisiko zusätzlich anderweitig abzusichern, z. B. durch private Berufsunfähigkeitsversicherung.

 

 

2. Kindererziehungszeiten

 

Die gesetzliche Rentenversicherung muss Kindererziehungszeiten auch für Mitglieder der berufsständischen Versorgungswerke anrechnen, wenn das Versorgungswerk nicht über eine vergleichbare Leistung verfügt, BSG Urteil vom 31.01.2008, B 13 R 64/06 R, Fundstelle: www.bundessozialgericht.de

 

 

 

3. Berufsunfähigkeitsrente

 

Wir konnten jetzt vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf für einen Zahnarzt eine Berufsunfähigkeitsrente gegen das Versorgungswerk ZÄK Nordrhein erstreiten. § 11 der Satzung verlangt für die Feststellung der Berufsunfähigkeit eine dauernde Unfähigkeit, zahnärztliche Behandlungen durchzuführen. Das Versorgungswerk hatte die Berentung abgelehnt, weil die von ihr veranlasste medizinische Begutachtung noch gewisse Besserungsaussichten gesehen hat. Eine dauerhafte Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung liegt indessen nur vor, wenn in absehbarer Zeit mit einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes nicht gerechnet werden kann. Dieser Nachweis konnte mit Hilfe eines neuen vom Verwaltungsgericht veranlassten Gutachtens geführt werden.

 

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