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Informationen zum Familienrecht Drucken


Wenn es mit der Liebe und Zuneigung zu Ende geht, hilft oft nur noch das Familienrecht. Das ist allerdings so kompliziert und vielschichtig, dass ein Rechtsanwalt als „Lotse“ benötigt wird.

Bei Trennung und Scheidung müssen die elterliche Sorge, der Umgang mit dem Kind, Kindesunterhalt, Trennungs- und nachehelicher Unterhalt sowie die Verteilung des Vermögens und des Hausrates geregelt werden. Oft bleibt nur noch der Weg über das Familiengericht, wenn Kommunikation zwischen den Partnern nicht mehr funktioniert.

1.    Trennungsunterhalt

Der getrennt lebende Partner, der selbst kein Geld oder nur wenig verdient, hat bis zur Scheidung zunächst einen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Die Höhe richtet sich im Wesentlichen danach, wie man während der Ehezeit gelebt hat. Grenze der Zahlungspflicht ist hier selbstverständlich auch immer die Leistungsfähigkeit, also in erster Linie die Höhe des Erwerbseinkommens. Seit 2008 haben alle Mütter mindestens bis zum dritten Geburtstag des jüngsten Kindes Anspruch auf sog. Betreuungsunterhalt.

2.    Unterhalt nach Scheidung

Auch nach der Scheidung ist unter allerdings anderen Voraussetzungen nachehelicher Unterhalt zu zahlen. Verdient einer der Ehegatten weniger, kann er „Aufstockungsunterhalt“ verlangen. Der nacheheliche Unterhalt kann bei kurzer Ehezeit zeitlich begrenzt werden.

3.    Kann man durch Ehevertrag den Unterhalt ausschließen?


Wenn die Unterhaltspflicht vollständig und ohne eine ausgleichende Regelung ausgeschlossen wird, kann der Ehevertrag unwirksam sein. Eine Einschränkung der Rechte ist nur bei gerechter Lastenverteilung möglich.


4.    Wie wird das Vermögen aufgeteilt?


Ohne eine ausdrückliche Regelung gilt der sog. gesetzliche Zugewinnausgleich. Dabei muss berechnet werden, über welches Vermögen jeder Ehegatte am Anfang und am Ende der Ehe verfügte. Das während der Ehezeit erwirtschaftete Vermögen wird dann hälftig aufgeteilt.

5.    Was geschieht mit der ehelichen Wohnung und dem Hausrat?


Die Verteilung ist häufig schwierig, da es nicht nur auf den wirtschaftlichen Wert der Gegenstände ankommt. Hier ist dringend zu raten, auf eine vernünftige Einigung hinzuwirken, wobei auch das Familiengericht behilflich sein kann.

6.    Wer kümmert sich um die gemeinsamen Kinder?


Normalerweise müssen sich die Eltern weiterhin gemeinsam um ihre Kinder kümmern, selbst wenn sie nur noch bei der Mutter oder dem Vater leben (Gemeinsame elterliche Sorge). Die Eltern sind verpflichtet, sich dabei möglichst zu einigen und ihren Streit nicht auf dem Rücken des Kindes auszutragen. Funktioniert das nicht, bleibt nur der Gang zum Familiengericht, das dann bestimmt, bei welchem Elternteil das Kind leben, welche Schule es besuchen soll etc. Wenn das Gericht keine andere Möglichkeit mehr sieht, kann es auf Antrag sogar das Sorgerecht einem Elternteil entziehen und allein auf den anderen   übertragen.

7.    Besuchsrecht des Partners


Leben Vater oder Mutter von den Kindern getrennt, muss eine vernünftige Besuchsregelung gefunden werden. Auch die Großeltern des Kindes haben ein entsprechendes „Umgangsrecht“. Versucht ein Elternteil das Umgangsrecht des anderen zu blockieren oder behindern, kann auch hier das Familiengericht einschreiten und im Interesse des Kindes eine vernünftige Besuchsregelung anordnen.

8.    Wie ist die Versorgung der Kinder geregelt?

Das Gesetz unterscheidet zwischen Betreuungs- und Barunterhalt. Wer die Kinder zu Hause versorgt, muss grundsätzlich nur ein Taschengeld zahlen. Der getrennt lebende andere Elternteil muss dagegen Unterhalt bezahlen. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Einkommen und Vermögen der Eltern. Die Einzelheiten sind in der „Düsseldorfer Tabelle“ geregelt. Die minderjährigen Kinder werden vom Gesetz besonders geschützt. Hier müssen sich die Eltern bemühen, den Unterhalt sicherzustellen und sich bei Arbeitslosigkeit ganz besonders anstrengen, neue Arbeit zu finden.

Sind die Kinder volljährig und verlassen gegebenenfalls wegen Ausbildung oder Studium das Haus, werden beide Elternteile barunterhaltspflichtig und müssen dann den notwendigen Unterhalt zahlen, soweit es ihre Leistungsfähigkeit erlaubt.

9.    Anrechnung des Kindergeldes?

Auf den Unterhalt wird die Hälfte des Kindergeldes angerechnet. Ab 2010 erhält man für das erste Kind 164,00 € und für das zweite Kind 184,00 €. Ab dem dritten Kind erhöht sich der Betrag auf 190,00 €. Ab dem vierten Kind gibt es monatlich 215,00 €.

10.    Wie sind die Regelungen auf Patchwork-Familien übertragbar?

Bei sogenannten Patchwork-Familien bestehen die genannten Rechte und Pflichten nur bezüglich der leiblichen bzw. adoptierten Kinder. Im Unterschied dazu werden bei diversen Sozialleistungen die Kinder des Lebenspartners in die sog. „Bedarfsgemeinschaft“ mit eingerechnet.

11.    Müssen Kinder für ihre Eltern Unterhalt zahlen?


Nach den Vorschriften des BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren, so dass auch Kinder für ihre Eltern haften. Wird die Versorgung zunächst vom Sozialamt übernommen, müssen die Kinder Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse geben und müssen dann dem Sozialamt zumindest einen Teil der Aufwendungen ersetzen. Allerdings sind bei der Berechnung Unterhaltsansprüche des eigenen Ehepartners und der eigenen Kinder vorrangig. Von dem Rest des Erwerbseinkommens ist dann nur noch eine Zahlung zu erbringen, soweit nicht bereits der sog. Selbstbehalt (unantastbares Einkommen) in Höhe von 1.400,00 €. Die Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens muss dem unterhaltspflichtigen Kind ebenfalls verbleiben. (Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus der Düsseldorfer Tabelle, vgl.           www.olg-duesseldorf.nrw.de)