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1. Berufsunfähigkeit bei Ärzten
Vielen Ärzten ist nicht bekannt, daß das Risiko der Berufsunfähigkeit in der Ärzteversorgung nur sehr unvollkommen versichert ist. Nach den Satzungen der ärztlichen Versorgungswerke ist z. B. der niedergelassene praktizierende Arzt nicht schon dann berufsunfähig, wenn er seine Praxistätigkeit nicht fortsetzen kann. Er kann auf jede andere Tätigkeit, bei der die ärztliche Vorbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann, zumutbar verwiesen werden. Solche zumutbaren Tätigkeiten sind z. B. Aktenbegutachtungen zu Hause. Nach der Rechtssprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster reicht es aus, wenn Aktenbegutachtungen noch halbschichtig (d. h. 4 Stunden täglich) bewältigt werden können. Dabei kommt es - anders im Sozialversicherungsrecht - nicht darauf an, ob der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist. Man verweist den Arzt also auf eine Tätigkeit als Aktengutachter, selbst wenn er keine Chance hat, entsprechende Gutachtenaufträge zu erhalten.
Den Ärzten ist daher dringend zu raten, das Berufsunfähigkeitsrisiko zusätzlich anderweitig abzusichern, z. B. durch private Berufsunfähigkeitsversicherung.
2. Versorgung für Lebenspartner
Der Gesetzgeber hat jetzt die Hinterbliebenenversorgung in der gesetzl. Rentenversicherung auch für eingetragene Lebenspartnerschaften eingeführt. Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande NRW beabsichtigt keine entsprechende Anpassung, so dass Lebenspartner eines verstorbenen Rechtsanwalts einstweilen keine Hinterbliebenenversorgung geltend machen können.
Ob die Auffassung des Versorgungswerkes einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhalten wird, ist mehr als fraglich.
Betroffene Kolleginnen und Kollegen sollten prüfen, ob sie nicht entsprechende Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht einreichen mit der Begründung, die Vorenthaltung der Hinterbliebenenversorgung verstosse gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
3.
Die gesetzliche Rentenversicherung muss Kindererziehungszeiten auch für Mitglieder der berufsständischen Versorgungswerke anrechnen, wenn das Versorgungswerk nicht über eine vergleichbare Leistung verfügt, BSG Urteil vom 31.01.2008, B 13 R 64/06 R, Fundstelle: www.bundessozialgericht.de
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