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1. Professionelle Hilfe bei ärztlichen Behandlungsfehlern

Opfer ärztlicher Behandlungsfehler scheuen sich nicht selten, gegen die verantwortlichen Ärzte vorzugehen. Ist doch das Leiden an Krankheit und Gesundheitsschaden schon schlimm genug. Soll und kann man sich dann auch noch mit einer juristischen Auseinandersetzung belasten? Abgesehen von den Kosten : Den Ärzten kann man doch nichts beweisen. “Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus ”.

Die Chancen für eine Entschädigung sind allerdings besser, als viele denken. Der Patient ist durchaus nicht hilf- oder wehrlos. Er kann sich zur Durchsetzung seiner Ansprüche professioneller Hilfe bedienen und z.B. einen Fachanwalt für Medizinrecht beauftragen. Das muss nicht immer viel Geld kosten. Wer rechtsschutzversichert ist, muss ohnehin nichts selber zahlen. Erkennt die Haftpflichtversicherung des Arztes die Haftung an, übernimmt sie auch das Anwaltshonorar. Der spezialisierte Fachanwalt sorgt für die Aufklärung des medizinischen Sachverhalts. Er kann hierzu ärztlichen Rat einholen, in geeigneten Fällen auch die zuständige ärztliche Gutachterkommission oder den medizinischen Dienst der Krankenkasse einschalten. Deren Gutachten sind kostenlos. Bestehen hinreichende Erfolgsaussichten, wird er schliesslich zur gerichtlichen Klage raten. Vor Gericht sieht es für den Patienten ebenfalls nicht schlecht aus. Die Rechtsprechung hat zugunsten der Patienten weitgehende Beweiserleichterungen entwickelt. Deswegen werden nicht wenige Ärzte zum Schadensersatz verurteilt, selbst wenn sie persönlich keine Schuld trifft. Zwar muss der Patient grundsätzlich beweisen, dass der Gesundheitsschaden durch einen ärztlichen Behandlungsfehler verursacht worden ist. Bei einem groben Behandlungsfehler kehrt sich allerdings nach der Rechtsprechung die Beweislast um: Jetzt muss der Arzt beweisen, dass der Schaden nicht Folge seines Fehlers sein kann. Auch können Mängel in der ärztlichen Behandlungsdokumentation die Haftung erleichtern, so dass sich Vertuschungsversuche für den Arzt bitter rächen können.

Geht die Operation schief, haftet der Arzt in der Regel schon dann, wenn der Patient vorher über die Risiken nicht ausreichend aufgeklärt worden ist.

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2. Wie finanziere ich den Prozess gegen den Arzt?

Hierzu bieten sich verschiedene Möglichkeiten:

a.

Makaber aber wahr: Am besten schließt man spätestens 3 Monate vor der ärztlichen Behandlung eine Rechtsschutzversicherung ab.

b.

Wer bedürftig ist, kann vom Gericht Prozesskostenhilfe erhalten.

c.

Bei sehr hohen Streitwerten ab 100.000 € kann in aussichtsreichen Fällen ein Prozessfinanzierer (z.B. DAS) eingeschaltet werden.

d.

Wer das Kostenrisiko scheut, kann u.U. mit seinem Anwalt ein Erfolgshonorar vereinbaren.

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3. Entschädigung von 2,5 Millionen für Arztfehler

Zähes Ringen mit der Versicherung des Krankenhauses zahlt sich aus. Für einen bei der Geburt durch ärztliche Fehler schwerstgeschädigten Mandanten konnten wir durch hartes Verhandeln eine Entschädigung von 2,5 Millionen DM (ca. 1,3 Millionen Euro) durchsetzen.

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4. Schmerzensgeld

Erleidet das Kind durch grobe ärztliche Behandlungsfehler bei der Geburtshilfe schwerste Gehirnschäden und ist es deswegen lebenslang schwerstbehindert, steht ihm aufgrund mehrerer Urteile des OLG Hamm ein Schmerzensgeld von 500.000,00 EUR zu (OLG Hamm, 3 U 156/00 und 3 U 122/02).

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5.Haftung des Gerichtssachverständigen

Am 01.08.2002 ist die neue Vorschrift des § 839 a BGB in Kraft getreten. Der vom Gericht bestellte Sachverständige haftet nunmehr den Verfahrensbeteiligten auf Schadensersatz, wenn das Gericht aufgrund seines mindestens grob fahrlässig unrichtigen Gutachtens falsch entscheidet.


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6. Haftung für Zahnschäden bei Intubationsnarkose

Nicht selten kommt es bei einer Intubationsnarkose zur Gebissschädigung. Gerne beruft sich die Haftpflichtversicherung der Behandlungsseite dann auf Schicksalhaftigkeit und Unvermeidbarkeit, worauf regelmäßig beim Aufklärungsgespräch hingewiesen werde. Damit hatte die Versicherung in einem vom uns betriebenen Gerichtsverfahren keinen Erfolg. Der Gutachter hat ausgeführt: Für ihn sei nicht ersichtlich, warum die Beschädigung der Oberkieferbrücke bei dem Intubationsvorgang als schicksalhaft eingeordnet werden könnte. Es sei anhand der Dokumentation nicht nachvollziehbar, warum bei dem Patienten auch unter Einhaltung aller Sorgfaltspflichten und eines entsprechenden anästhesiologischen Standards (z.B. Algorhythmus der schwierigen Intubation) ein Zahnschaden nicht vermieden werden konnte. Daraufhin hat die Versicherung die Haftung anerkannt, LG Duisburg 3 O 217/06.

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7. 350.000,00 € Entschädigung für übersehene Spondylitis

Nach zweieinhalbjähriger Prozessdauer konnten wir für eine nicht rechtzeitig vom Krankenhaus diagnostizierte und behandelte Spondylitis (Wirbelsäulenentzündung) mit nachfolgender Querschnittslähmung eine Abfindungsentschädigung von 350.000,00 € durchsetzen. Für die Abfindung auch für die Zukunftsschäden spielte eine erhebliche Rolle, dass bei dem bereits 66 Jahre alten Mandanten von einer erheblich verminderten Lebenserwartung auszugehen war, LG Duisburg 3 O 457/06.

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8. Schmerzensgeld für Verweigerung der Krankengeldzahlung

Die von uns vertretene Klägerin war aufgrund einer Mobbing-Situation am Arbeitsplatz psychisch schwer erkrankt. Obwohl der Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) aufgrund der psychischen Erkrankung fortlaufende Arbeitsunfähigkeit feststellte, beendete die Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit und stellte die Krankengeldzahlung ein. Im folgenden Sozialgerichtsverfahren hat sie dann, ohne irgendwelche Einwendungen gegenüber ihrer Zahlungsverpflichtung zu erheben, den Anspruch auf Krankengeld sofort anerkannt. Aufgrund der verweigerten Krankengeldzahlung hatte sich zwischenzeitlich der psychische Gesundheitszustand der Klägerin – wie von den behandelnden Ärzten festgestellt wurde – erheblich verschlechtert. Wir haben dann gegenüber der Krankenkasse wegen der verweigerten Krankengeldzahlung einen Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung geltend gemacht und beim Landgericht Münster entsprechende Schmerzensgeldklage eingereicht. Die Klage wurde abgewiesen mit der Begründung, die Krankengeldzahlung bezwecke nicht den Gesundheitsschutz des Versicherten. Demgegenüber hat im Berufungsverfahren das OLG Hamm klargestellt, dass die Krankenkasse nach § 1 SGB V die Amtspflicht hat, alles zu unterlassen, was die Wiederherstellung der Gesundheit erschwert. Es lag auf der Hand, dass die Klägerin es als ernsthafte Bedrohung ihrer materiellen Existenzgrundlage erleben musste, wenn ihr der Anspruch auf Krankengeld rechtswidrig bzw. willkürlich abgesprochen wurde. Ein solches Verhalten der Krankenkasse ist ohne weiteres geeignet, die psychische Vorerkrankung des Versicherten zu verschlimmern. Um unserer Mandantin eine weitere psychiatrische Begutachtung zu ersparen, wurde dann der Rechtsstreit durch Vergleich mit Zahlung eines Schmerzensgeldes von 2.000,00 € abgeschlossen. Hätte die Klägerin noch eine weitere psychiatrische Begutachtung auf sich genommen, wäre bei entsprechendem Nachweis der Verschlimmerung ihrer psychischen Erkrankung das Schmerzensgeld wesentlich höher ausgefallen.